S1 22 70 URTEIL VOM 6. DEZEMBER 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch SYNA die Gewerkschaft Oberwallis, 3930 Visp gegen DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin (Arbeitslosenentschädigung / unechter Grenzgänger) Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. April 2022
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer meldete sich am 21. Dezember 2020 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung, wobei er angab, ca. Februar 2021 wieder eine Stelle beim gleichen Arbeitgeber in Aussicht zu haben (Akten DIHA S. 1). Zum Zeitpunkt der Anmeldung verfügte er über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L gültig bis zum 31. Dezember 2020 (a.a.O. S. 4). Vor der Arbeitslosigkeit hatte er vom 24. Au- gust 2020 bis zum 18. Dezember 2020 über ein Personalvermittlungsbüro auf einer Bau- stelle gearbeitet und davor seit 2017 bei verschiedenen Arbeitgebern im Oberwallis, stets als Maurer. Gemäss dem Formular «Zielsetzung der Arbeitssuche» wollte er eine Saisonstelle finden. Anlässlich der Abklärung vom 16. Februar 2021 (a.a.O. S. 35ff.) erklärte er, sich während der Woche und auch an den Wochenenden in einem Studio in einem Personalhaus in A _________ aufzuhalten. Er sei ledig und besuche ab und zu seine Eltern in Italien. Dort habe er keine Wohnung. Er besitze kein Auto, sei bei der Helsana krankenversichert und bezahle in der Schweiz Radio- und Fernsehgebühren. Das RAV überwies die Sache zwecks Abklärung des Lebensmittelpunktes an die DIHA (a.a.O. S. 45). Gemäss Arbeitsvertrag vom 17. Februar 2021 konnte der Beschwerde- führer am 22. Februar 2021 seine Arbeitsstelle beim gleichen Bauunternehmen, wieder über ein Personalvermittlungsbüro, antreten. Die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung erfolgte auf den 21. Februar 2021 (a.a.O. S. 31). B. Mit Verfügung vom 18. März 2021 (S. 48ff.) lehnte die DIHA den Anspruch auf Leistun- gen aus der Arbeitslosenversicherung ab. Der Beschwerdeführer halte sich nur zum Ar- beiten in der Schweiz auf. Er arbeite seit dem Jahr 2017 im Wallis. Im März 2020 sei er von dem 1 Stunde und 45 Autominuten entfernten B _________ zugezogen. Die Reise- zeit je Weg liege somit unter zwei Stunden, was als zumutbar erachtet werden könne. Der Beschwerdeführer lebe in einem Studio. Es sei davon auszugehen, dass er die Wintermonate aufgrund der Saisonalität seiner Arbeit in Italien verbracht habe. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Italien. Er sei ein echter Grenzgänger und habe in der Schweiz keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sondern müsse diese Leistungen in Italien geltend machen.
- 3 - Der Beschwerdeführer erhob am 16. April 2021 Einsprache (S. 51ff.). Für Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung L sei es schwierig, in der Schweiz eine Wohnung zu erhal- ten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Wohnen in einem Studio gegen den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung spreche. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit auf der Baustelle wieder aufgenommen, was seine enge Beziehung zur hiesigen Arbeitswelt belege. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine persönlichen Beziehungen in Italien könnten nicht als Beweis für den fehlenden Wohnsitz in der Schweiz herbeige- zogen werden. Der nunmehr 48-jährige Beschwerdeführer beabsichtige, bis ins Renten- alter in der Schweiz tätig zu sein. Er lebe das ganze Jahr in der Schweiz, bezahle seine Beiträge an das schweizerische Sozialversicherungssystem und habe auch eine schwei- zerische Krankenversicherung abgeschlossen. Aufgrund dieser Darlegungen und gemäss der Gerichtspraxis sei der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversiche- rung zu bejahen. Mit Entscheid vom 8. April 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in Italien. Gemäss Routenplaner betrage der Weg von A _________ nach B _________ 2 Stunden und 8 Minuten. Der Beschwerdeführer könne somit gut jeden Tag dorthin zurückkehren und es verbleibe ihm neben dem Pendeln noch genügend Freizeit. Zur Frage des Besit- zes eines Autos habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Sein Bruder, der das Studio in A _________ mit ihm zusammen bewohnt habe, habe angegeben, er könne das Auto des Bruders benutzen. Dieses habe ein italienisches Nummernschild, das jetzt dann in ein schweizerisches gewechselt werde. Anlässlich der Abklärung zum Wohnsitz habe der Beschwerdeführer angegeben, er besitze kein Auto. Auch wenn der Beschwer- deführer nun nicht mehr täglich, sondern nur noch an den arbeitsfreien Tagen nach Italien zurückkehre, sei er Wochenaufenthalter in der Schweiz und damit ein echter Grenzgänger. Demzufolge bestehe kein Wahlrecht bezüglich der Taggelder der Arbeits- losenversicherung. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2022 (Poststempel) Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Seine Beziehung zum schweizerischen Arbeitsmarkt sei eng, er habe auch im Frühling 2022 seine Arbeit auf dem Bau wieder aufgenommen. Er lebe in einem Studio, da es in der Schweiz für einen Ausländer mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung schwierig sei, eine Wohnung zu finden. Bei der Behauptung der DIHA, wonach er wöchentlich nach Italien zu seinen Eltern
- 4 - zurückkehre, handle es sich um eine blosse Annahme ohne Beweiswert. Er habe in Italien keine Ehefrau und keine Kinder. Seine privaten Beziehungen befänden sich nicht hauptsächlich in Italien, vielmehr habe er sich dazu entschlossen, nicht mehr täglich zu reisen und seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen, wo er auch bis zum Rentenalter arbeiten wolle. So habe er auch die Krankenversicherung in der Schweiz abgeschlossen. In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Einspracheentscheid fest. Nachdem auch der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 7. Juni 2022 abgeschlossen. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ist sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 ATSG, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Ver- fahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIV). Da die Beschwerde sodann rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.
E. 2 - 5 - Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. Dezember 2020. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger und war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt in der Schweiz tätig.
E. 3.1 Da über den Anspruch eines Angehörigen eines Mitgliedstaates auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu befinden ist, fällt der Rechtsstreit in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA). Die- ses beinhaltet als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (Durchführungsverordnung) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des An- hangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_455/2011 vom
E. 3.2 Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsre- geln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 den
- 6 - kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Be- schäftigungslandprinzip (Abs. 3 Bst. a; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_273/2015 vom
12. August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat.
E. 3.3 Laut Art. 65 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem an- deren als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitglied- staat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 VO Nr. 883/2004 kann sich eine vollar- beitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurück- kehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004).
E. 3.4 Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner- staatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslo- senversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Bundesgerichtsurteil C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2). In diesem Zusammenhang ist Art. 8 AVIG zu nennen, wonach für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem vorausgesetzt wird, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt (Abs. 1 lit. c), dies als Ausdruck des im Arbeitslosenversicherungs- recht geltenden Verbots des Leistungsexports und des grundlegenden Prinzips der persönlichen Verfügbarkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 2319 Rz. 180). Damit stimmt der innerstaatliche Begriff des Wohnens vom Wortlaut her mit dem gemeinschaftsrechtlichen gemäss Art. 1 lit. j Verordnung Nr. 883/2004 über- ein, der darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht (Nussbau- mer, a.a.O., S. 2319 f. Rz. 182). Dieser befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine
- 7 - Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffen- den Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins Feld geführt werden können. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG genügt mithin ein tatsächlicher oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448 E. 1.b i.f.). Einzig berufliche Beziehungen zur Schweiz, mögen sie noch so intensiv sein, genügen nicht. Entscheidend sind dabei – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB (Bundesgerichtsurteil 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2) und in Relativierung des soeben zu Art. 1 lit. j Verordnung Nr. 883/2004 Ausge- führten – objektive Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Bundes- gerichtsurteile 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4 und 8C_186/2017 vom 1. Sep- tember 2017 E. 5.1). In zeitlicher Hinsicht ist die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen, das heisst am Stichtag für die Festlegung der Rah- menfrist, sondern während des gesamten Zeitraumes, für den Leistungen geltend ge- macht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (Bundesgerichtsurteil 8C_380/2020 vom 24. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Nussbaumer, a.a.O., S. 2319 Rz. 180 in Verbindung mit S. 2322 Rz. 192 mit Hinweisen). Keinesfalls genügt es für die Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2019 vom 5. September 2019 E. 3.1 mit Hinweis).
E. 3.5 Art. 27 ATSG statuiert schliesslich eine umfassende Beratungs- und Aufklärungs- pflicht der Durchführungsorgane gegenüber den versicherten Personen. Absatz 1 verankert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht, die nicht erst auf persön- liches Verlangen der Versicherten besteht und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (Th. Nussbaumer, a.a.O., Rz 324 mit Hinweisen). Absatz 2 verpflichtet demgegenüber zu persönlicher Be- ratung der Versicherten, die grundsätzlich auf Begehren, aber auch ohne Antrag zu er- folgen hat, wenn ein entsprechender Bedarf festgestellt wird (BGE 131 V 472 E.5, Bun- desgerichtsurteile C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.1, K 7/06 vom 12. Januar 2007 E. 3.3
- 8 - und 8C_26/2011 vom 31. Mai 2011 E. 6.2; Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 3. Aufl., Bern/ St. Gallen/Zürich 2015, Art. 27 ATSG N 28 und in casu N 34). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt und der Versicherungsträger hat dafür in Nachachtung des Ver- trauensprinzips einzustehen (BGE 131 V 472 E. 5; Bundesgerichtsurteil C 272/05 vom
13. Dezember 2005 E. 3.2.3; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 27 ATSG N 37 mit Hinweisen).
E. 4 Aus den Akten des RAV ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2020 zum ersten Mal arbeitslos war. Am 5. Januar 2021 fand ein Beratungsgespräch statt. Am
12. März 2021 füllte der Beschwerdeführer das Formular «Wohnsitzabklärung» aus, in dem er aufgefordert wurde, mittels entsprechender Belege aufzuzeigen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe. Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass er seinen Anspruch in Italien anmelden müsse bzw. gemäss Art. 65 VO Nr. 883/2004 vom Wahlrecht Gebrauch machen konnte. Für eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips der Versicherungsträger einzustehen.
E. 5 Ergänzend sei dargelegt, was folgt:
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 16. März 2020 mit einer Kurzaufenthaltsbewilli- gung L in A _________ angemeldet. Diese war gültig, als er sich am 21. Dezember 2020 arbeitslos meldete, und wurde nachweislich bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Damit war er grundsätzlich vermittelbar. Der Beschwerdeführer war vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit in der Schweiz im Baugewerbe als Saisonarbeiter tätig. Seit März 2020 hatte er Wohnsitz in A _________, wo er bereits seit April 2019 im Personalhaus einer Bauunternehmung ein Studio mietete. Der hinterlegte Mietvertrag wurde auf unbe- stimmte Zeit abgeschlossen. Der Beschwerdeführer kehrte gemäss seinen Angaben gelegentlich zu seinen Eltern in Italien zurück. Die DIHA kam zum – allerdings nicht wei- ter belegten – Schluss, der Beschwerdeführer kehre wöchentlich zu seinen Eltern zurück. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kranken- versichert ist, sowie Radio- und Fernsehgebühren bezahlt. Dies ergäbe keinen Sinn, wenn er seine Freizeit – wie die Beschwerdegegnerin vermutet – grossmehrheitlich in Italien verbringen würde. Insgesamt überwiegen die Anhaltspunkte dafür, dass der
- 9 - Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in Italien hat, sondern in der Schweiz, wo er vollzeitig (ausser in der kurzen Wintersaison) arbeitstätig ist.
E. 5.2 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch die fehlende tägliche oder mindes- tens wöchentliche Pendelbewegung von Italien nach der Schweiz nicht als echter Grenz- gänger gilt. Da er aber zumindest gelegentlich an seinen Wohnsitz in Italien zurückkehrt, ist er, wenn auch allenfalls nicht als in der Schweiz wohnend, so doch jedenfalls als unechter Grenzgänger zu qualifizieren (S. Dern, in Schreiber/Wunder/Dern, VO Nr. 883/2004, 2012, S. 306 Nr. 2 f. zu Art. 65). Wie bereits dargelegt (vorstehende E. 3.3), haben unechte Grenzgänger gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des letzten Tätigkeitsstaates, sofern sie nicht in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zurückkehren und sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen (vgl. S. Dern, a.a.O, S. 311 Nr. 19 f.). Unechten Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt waren und ihren Wohnsitz im Ausland haben, können somit gestützt auf das in Art. 65 VO Nr. 883/2004 festgehaltene Wahlrecht ihren Anspruch auf Arbeitslosigkeit in der Schweiz geltend machen. Bei Ausübung dieses Wahlrechts wird gemäss Kreisschreiben des SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung (KS ALE 883), Ziff. A 88 f. lediglich vorausgesetzt, dass sich die betreffende Person im Staat, in dem sie die Leistungen beansprucht, der öffent- lichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Zuständig sind diejenigen Durchführungs- stellen (RAV, Arbeitslosenkasse), in deren Tätigkeitsgebiet der vormalige Aufenthaltsort der betreffenden Person lag. Um in der Schweiz als letzter Beschäftigungsstaat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen erheben zu können, muss der unechte Grenzgänger seinen Wohnort demnach gerade nicht aufgeben und in die Schweiz über- siedeln (vgl. KS ALE 883 Ziff. A 24 F., A 29 und A90). Durch den Bezug von Arbeitslo- senentschädigung in der Schweiz verliert er seinen Status als unechter Grenzgänger nicht (vgl. KS ALE 883 Ziff. D 25 und 26), ansonsten fände Art. 65 VO Nr. 883/2004 durch das Zusammenfallen von Wohn- und Beschäftigungsort keine Anwendung und das eigentliche Wahlrecht würde ausgehebelt. Mithin entfällt das Erfordernis des Woh- nens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG für unechte Grenzgänger (BGE 148 V 209 E. 5.3 mit Hinweisen). In casu wurde der Beschwerdeführer auf ein solches Wahl- recht als unechter Grenzgänger nicht aufmerksam gemacht. Darüber hinaus stellte sich der Beschwerdeführer uneingeschränkt der Arbeitsvermitt- lung in der Schweiz zur Verfügung, weilte hier wiederholt zur Stellensuche (a.a.O. S. 28)
- 10 - und hielt die enge Beziehung zum schweizerischen Arbeitsmarkt durch persönliche Vor- sprachen und elektronische Bewerbungen aufrecht. Durch die bereits bei der Anmeldung in Aussicht stehende erneute Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber im Februar 2021 machte er deutlich, dass er weiterhin unter den gleichen Bedingungen in der Schweiz tätig sein wollte und insofern auf eine Rückkehr in seinen Wohnstaat verzichtete.
E. 6 Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvo- raussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen ist.
E. 7 Abgesehen von Ausnahme, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslo- senversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG; Das Spezial- gesetzt, in casu AVIG, sieht keine Kostenpflicht vor). Dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend hat die DIHA dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’000 (inkl. Kosten und Auslagen) zu bezahlen (Art. 4 GTar, Bundes- gerichtsurteil 8C_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6, 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einsprache- entscheid vom 8. April 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die DIHA zurückgewiesen wird.
- Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum und die DIHA werden ermahnt, der ihnen obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht zukünftig in gehöriger Weise nachzukommen.
- Die DIHA bezahlt dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’000 (inkl. Kosten und Auslagen).
- Es werden keine Kosten erhoben. Sitten, 6. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 22 70
URTEIL VOM 6. DEZEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch SYNA die Gewerkschaft Oberwallis, 3930 Visp
gegen
DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin
(Arbeitslosenentschädigung / unechter Grenzgänger) Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. April 2022
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Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer meldete sich am 21. Dezember 2020 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung, wobei er angab, ca. Februar 2021 wieder eine Stelle beim gleichen Arbeitgeber in Aussicht zu haben (Akten DIHA S. 1). Zum Zeitpunkt der Anmeldung verfügte er über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L gültig bis zum 31. Dezember 2020 (a.a.O. S. 4). Vor der Arbeitslosigkeit hatte er vom 24. Au- gust 2020 bis zum 18. Dezember 2020 über ein Personalvermittlungsbüro auf einer Bau- stelle gearbeitet und davor seit 2017 bei verschiedenen Arbeitgebern im Oberwallis, stets als Maurer. Gemäss dem Formular «Zielsetzung der Arbeitssuche» wollte er eine Saisonstelle finden. Anlässlich der Abklärung vom 16. Februar 2021 (a.a.O. S. 35ff.) erklärte er, sich während der Woche und auch an den Wochenenden in einem Studio in einem Personalhaus in A _________ aufzuhalten. Er sei ledig und besuche ab und zu seine Eltern in Italien. Dort habe er keine Wohnung. Er besitze kein Auto, sei bei der Helsana krankenversichert und bezahle in der Schweiz Radio- und Fernsehgebühren. Das RAV überwies die Sache zwecks Abklärung des Lebensmittelpunktes an die DIHA (a.a.O. S. 45). Gemäss Arbeitsvertrag vom 17. Februar 2021 konnte der Beschwerde- führer am 22. Februar 2021 seine Arbeitsstelle beim gleichen Bauunternehmen, wieder über ein Personalvermittlungsbüro, antreten. Die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung erfolgte auf den 21. Februar 2021 (a.a.O. S. 31). B. Mit Verfügung vom 18. März 2021 (S. 48ff.) lehnte die DIHA den Anspruch auf Leistun- gen aus der Arbeitslosenversicherung ab. Der Beschwerdeführer halte sich nur zum Ar- beiten in der Schweiz auf. Er arbeite seit dem Jahr 2017 im Wallis. Im März 2020 sei er von dem 1 Stunde und 45 Autominuten entfernten B _________ zugezogen. Die Reise- zeit je Weg liege somit unter zwei Stunden, was als zumutbar erachtet werden könne. Der Beschwerdeführer lebe in einem Studio. Es sei davon auszugehen, dass er die Wintermonate aufgrund der Saisonalität seiner Arbeit in Italien verbracht habe. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Italien. Er sei ein echter Grenzgänger und habe in der Schweiz keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sondern müsse diese Leistungen in Italien geltend machen.
- 3 - Der Beschwerdeführer erhob am 16. April 2021 Einsprache (S. 51ff.). Für Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung L sei es schwierig, in der Schweiz eine Wohnung zu erhal- ten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Wohnen in einem Studio gegen den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung spreche. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit auf der Baustelle wieder aufgenommen, was seine enge Beziehung zur hiesigen Arbeitswelt belege. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine persönlichen Beziehungen in Italien könnten nicht als Beweis für den fehlenden Wohnsitz in der Schweiz herbeige- zogen werden. Der nunmehr 48-jährige Beschwerdeführer beabsichtige, bis ins Renten- alter in der Schweiz tätig zu sein. Er lebe das ganze Jahr in der Schweiz, bezahle seine Beiträge an das schweizerische Sozialversicherungssystem und habe auch eine schwei- zerische Krankenversicherung abgeschlossen. Aufgrund dieser Darlegungen und gemäss der Gerichtspraxis sei der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversiche- rung zu bejahen. Mit Entscheid vom 8. April 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in Italien. Gemäss Routenplaner betrage der Weg von A _________ nach B _________ 2 Stunden und 8 Minuten. Der Beschwerdeführer könne somit gut jeden Tag dorthin zurückkehren und es verbleibe ihm neben dem Pendeln noch genügend Freizeit. Zur Frage des Besit- zes eines Autos habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Sein Bruder, der das Studio in A _________ mit ihm zusammen bewohnt habe, habe angegeben, er könne das Auto des Bruders benutzen. Dieses habe ein italienisches Nummernschild, das jetzt dann in ein schweizerisches gewechselt werde. Anlässlich der Abklärung zum Wohnsitz habe der Beschwerdeführer angegeben, er besitze kein Auto. Auch wenn der Beschwer- deführer nun nicht mehr täglich, sondern nur noch an den arbeitsfreien Tagen nach Italien zurückkehre, sei er Wochenaufenthalter in der Schweiz und damit ein echter Grenzgänger. Demzufolge bestehe kein Wahlrecht bezüglich der Taggelder der Arbeits- losenversicherung. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2022 (Poststempel) Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Seine Beziehung zum schweizerischen Arbeitsmarkt sei eng, er habe auch im Frühling 2022 seine Arbeit auf dem Bau wieder aufgenommen. Er lebe in einem Studio, da es in der Schweiz für einen Ausländer mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung schwierig sei, eine Wohnung zu finden. Bei der Behauptung der DIHA, wonach er wöchentlich nach Italien zu seinen Eltern
- 4 - zurückkehre, handle es sich um eine blosse Annahme ohne Beweiswert. Er habe in Italien keine Ehefrau und keine Kinder. Seine privaten Beziehungen befänden sich nicht hauptsächlich in Italien, vielmehr habe er sich dazu entschlossen, nicht mehr täglich zu reisen und seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen, wo er auch bis zum Rentenalter arbeiten wolle. So habe er auch die Krankenversicherung in der Schweiz abgeschlossen. In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Einspracheentscheid fest. Nachdem auch der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 7. Juni 2022 abgeschlossen. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ist sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 ATSG, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Ver- fahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIV). Da die Beschwerde sodann rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten. 2.
- 5 - Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. Dezember 2020. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger und war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt in der Schweiz tätig. 3. 3.1 Da über den Anspruch eines Angehörigen eines Mitgliedstaates auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu befinden ist, fällt der Rechtsstreit in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA). Die- ses beinhaltet als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (Durchführungsverordnung) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des An- hangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_455/2011 vom
4. Mai 2012 E. 2.1). Die Verordnung Nrn. 883/2004 und 987/2009 koordinieren die nati- onalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Be- rufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienle- istungen (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswir- kungen der Verordnungen [EG] Nrn. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversi- cherung [KS ALE 883], 2. Auflage, Stand 1. Juli 2019, Rz B30). 3.2 Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsre- geln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 den
- 6 - kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Be- schäftigungslandprinzip (Abs. 3 Bst. a; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_273/2015 vom
12. August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat. 3.3 Laut Art. 65 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem an- deren als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitglied- staat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 VO Nr. 883/2004 kann sich eine vollar- beitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurück- kehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004). 3.4 Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner- staatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslo- senversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Bundesgerichtsurteil C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2). In diesem Zusammenhang ist Art. 8 AVIG zu nennen, wonach für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem vorausgesetzt wird, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt (Abs. 1 lit. c), dies als Ausdruck des im Arbeitslosenversicherungs- recht geltenden Verbots des Leistungsexports und des grundlegenden Prinzips der persönlichen Verfügbarkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 2319 Rz. 180). Damit stimmt der innerstaatliche Begriff des Wohnens vom Wortlaut her mit dem gemeinschaftsrechtlichen gemäss Art. 1 lit. j Verordnung Nr. 883/2004 über- ein, der darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht (Nussbau- mer, a.a.O., S. 2319 f. Rz. 182). Dieser befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine
- 7 - Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffen- den Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins Feld geführt werden können. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG genügt mithin ein tatsächlicher oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448 E. 1.b i.f.). Einzig berufliche Beziehungen zur Schweiz, mögen sie noch so intensiv sein, genügen nicht. Entscheidend sind dabei – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB (Bundesgerichtsurteil 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2) und in Relativierung des soeben zu Art. 1 lit. j Verordnung Nr. 883/2004 Ausge- führten – objektive Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Bundes- gerichtsurteile 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4 und 8C_186/2017 vom 1. Sep- tember 2017 E. 5.1). In zeitlicher Hinsicht ist die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen, das heisst am Stichtag für die Festlegung der Rah- menfrist, sondern während des gesamten Zeitraumes, für den Leistungen geltend ge- macht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (Bundesgerichtsurteil 8C_380/2020 vom 24. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Nussbaumer, a.a.O., S. 2319 Rz. 180 in Verbindung mit S. 2322 Rz. 192 mit Hinweisen). Keinesfalls genügt es für die Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2019 vom 5. September 2019 E. 3.1 mit Hinweis). 3.5 Art. 27 ATSG statuiert schliesslich eine umfassende Beratungs- und Aufklärungs- pflicht der Durchführungsorgane gegenüber den versicherten Personen. Absatz 1 verankert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht, die nicht erst auf persön- liches Verlangen der Versicherten besteht und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (Th. Nussbaumer, a.a.O., Rz 324 mit Hinweisen). Absatz 2 verpflichtet demgegenüber zu persönlicher Be- ratung der Versicherten, die grundsätzlich auf Begehren, aber auch ohne Antrag zu er- folgen hat, wenn ein entsprechender Bedarf festgestellt wird (BGE 131 V 472 E.5, Bun- desgerichtsurteile C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.1, K 7/06 vom 12. Januar 2007 E. 3.3
- 8 - und 8C_26/2011 vom 31. Mai 2011 E. 6.2; Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 3. Aufl., Bern/ St. Gallen/Zürich 2015, Art. 27 ATSG N 28 und in casu N 34). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt und der Versicherungsträger hat dafür in Nachachtung des Ver- trauensprinzips einzustehen (BGE 131 V 472 E. 5; Bundesgerichtsurteil C 272/05 vom
13. Dezember 2005 E. 3.2.3; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 27 ATSG N 37 mit Hinweisen). 4. Aus den Akten des RAV ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2020 zum ersten Mal arbeitslos war. Am 5. Januar 2021 fand ein Beratungsgespräch statt. Am
12. März 2021 füllte der Beschwerdeführer das Formular «Wohnsitzabklärung» aus, in dem er aufgefordert wurde, mittels entsprechender Belege aufzuzeigen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe. Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass er seinen Anspruch in Italien anmelden müsse bzw. gemäss Art. 65 VO Nr. 883/2004 vom Wahlrecht Gebrauch machen konnte. Für eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips der Versicherungsträger einzustehen. 5. Ergänzend sei dargelegt, was folgt: 5.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 16. März 2020 mit einer Kurzaufenthaltsbewilli- gung L in A _________ angemeldet. Diese war gültig, als er sich am 21. Dezember 2020 arbeitslos meldete, und wurde nachweislich bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Damit war er grundsätzlich vermittelbar. Der Beschwerdeführer war vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit in der Schweiz im Baugewerbe als Saisonarbeiter tätig. Seit März 2020 hatte er Wohnsitz in A _________, wo er bereits seit April 2019 im Personalhaus einer Bauunternehmung ein Studio mietete. Der hinterlegte Mietvertrag wurde auf unbe- stimmte Zeit abgeschlossen. Der Beschwerdeführer kehrte gemäss seinen Angaben gelegentlich zu seinen Eltern in Italien zurück. Die DIHA kam zum – allerdings nicht wei- ter belegten – Schluss, der Beschwerdeführer kehre wöchentlich zu seinen Eltern zurück. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kranken- versichert ist, sowie Radio- und Fernsehgebühren bezahlt. Dies ergäbe keinen Sinn, wenn er seine Freizeit – wie die Beschwerdegegnerin vermutet – grossmehrheitlich in Italien verbringen würde. Insgesamt überwiegen die Anhaltspunkte dafür, dass der
- 9 - Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in Italien hat, sondern in der Schweiz, wo er vollzeitig (ausser in der kurzen Wintersaison) arbeitstätig ist. 5.2 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch die fehlende tägliche oder mindes- tens wöchentliche Pendelbewegung von Italien nach der Schweiz nicht als echter Grenz- gänger gilt. Da er aber zumindest gelegentlich an seinen Wohnsitz in Italien zurückkehrt, ist er, wenn auch allenfalls nicht als in der Schweiz wohnend, so doch jedenfalls als unechter Grenzgänger zu qualifizieren (S. Dern, in Schreiber/Wunder/Dern, VO Nr. 883/2004, 2012, S. 306 Nr. 2 f. zu Art. 65). Wie bereits dargelegt (vorstehende E. 3.3), haben unechte Grenzgänger gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des letzten Tätigkeitsstaates, sofern sie nicht in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zurückkehren und sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen (vgl. S. Dern, a.a.O, S. 311 Nr. 19 f.). Unechten Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt waren und ihren Wohnsitz im Ausland haben, können somit gestützt auf das in Art. 65 VO Nr. 883/2004 festgehaltene Wahlrecht ihren Anspruch auf Arbeitslosigkeit in der Schweiz geltend machen. Bei Ausübung dieses Wahlrechts wird gemäss Kreisschreiben des SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung (KS ALE 883), Ziff. A 88 f. lediglich vorausgesetzt, dass sich die betreffende Person im Staat, in dem sie die Leistungen beansprucht, der öffent- lichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Zuständig sind diejenigen Durchführungs- stellen (RAV, Arbeitslosenkasse), in deren Tätigkeitsgebiet der vormalige Aufenthaltsort der betreffenden Person lag. Um in der Schweiz als letzter Beschäftigungsstaat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen erheben zu können, muss der unechte Grenzgänger seinen Wohnort demnach gerade nicht aufgeben und in die Schweiz über- siedeln (vgl. KS ALE 883 Ziff. A 24 F., A 29 und A90). Durch den Bezug von Arbeitslo- senentschädigung in der Schweiz verliert er seinen Status als unechter Grenzgänger nicht (vgl. KS ALE 883 Ziff. D 25 und 26), ansonsten fände Art. 65 VO Nr. 883/2004 durch das Zusammenfallen von Wohn- und Beschäftigungsort keine Anwendung und das eigentliche Wahlrecht würde ausgehebelt. Mithin entfällt das Erfordernis des Woh- nens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG für unechte Grenzgänger (BGE 148 V 209 E. 5.3 mit Hinweisen). In casu wurde der Beschwerdeführer auf ein solches Wahl- recht als unechter Grenzgänger nicht aufmerksam gemacht. Darüber hinaus stellte sich der Beschwerdeführer uneingeschränkt der Arbeitsvermitt- lung in der Schweiz zur Verfügung, weilte hier wiederholt zur Stellensuche (a.a.O. S. 28)
- 10 - und hielt die enge Beziehung zum schweizerischen Arbeitsmarkt durch persönliche Vor- sprachen und elektronische Bewerbungen aufrecht. Durch die bereits bei der Anmeldung in Aussicht stehende erneute Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber im Februar 2021 machte er deutlich, dass er weiterhin unter den gleichen Bedingungen in der Schweiz tätig sein wollte und insofern auf eine Rückkehr in seinen Wohnstaat verzichtete. 6. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvo- raussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen ist. 7. Abgesehen von Ausnahme, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslo- senversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG; Das Spezial- gesetzt, in casu AVIG, sieht keine Kostenpflicht vor). Dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend hat die DIHA dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’000 (inkl. Kosten und Auslagen) zu bezahlen (Art. 4 GTar, Bundes- gerichtsurteil 8C_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6, 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2). Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einsprache- entscheid vom 8. April 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die DIHA zurückgewiesen wird. 2. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum und die DIHA werden ermahnt, der ihnen obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht zukünftig in gehöriger Weise nachzukommen. 3. Die DIHA bezahlt dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’000 (inkl. Kosten und Auslagen). 4. Es werden keine Kosten erhoben. Sitten, 6. Dezember 2022